Unsere Satzung

  • § 1 Name, Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft, Metropolregion Rhein-Neckar e. V.“ (Kurzform: GDCF Metropolregion Rhein-Neckar) und ist im Vereinsregister eingetragen.
    2. Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck
    1. Zweck der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar ist die Förderung der deutsch-chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen und chinesischen Volk in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und Völkerfreundschaft.
    2. Die GDCF Metropolregion Rhein-Neckar steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener politischer oder weltanschaulicher Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Die GDCF Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein darf keine anderen als die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Ziele verfolgen;
      • er darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil erhalten oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Vereinsmitteln erhalten;
      • er darf keine Personen durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen;
      • etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden;
      • bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt vorhandenes Vermögen an den Förderverein Städtepartnerschaften Mannheim e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise für Städtepartnerschaften mit chinesischen Städten.
    3. § 4 Mitgliedschaft
      1. Mitglied der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar kann jede Person werden, die die Satzung der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar anerkennt, und ihren Beitrag zahlt.
      2. Über Aufnahme, Ausschluss und Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar. Dagegen ist Einspruch bei den satzungsgemäßen Organen der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar möglich.
    4. § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Dieser muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kassierer ein früheres Datum akzeptieren.
      2. Die Mitgliedschaft erlischt auch, nachdem das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung einen Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten nicht ausgleicht.
      3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn Mitglieder gegen die Ziele der Gesellschaft gehandelt oder deren Ansehen geschädigt haben. Den Betroffenen wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 -Mehrheit. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit.
      4. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts verbleiben die bis dahin gezahlten Beiträge der Gesellschaft
    5. § 6 Organe

      Die Organe der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar sind

      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand.
    6. § 7 Mitgliederversammlung (MV)
      1. Die MV ist oberstes Organ der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar.
      2. Die MV fasst Beschlüsse zu allen Fragen, die die GDCF Metropolregion Rhein-Neckar betreffen.
      3. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter und Protokollführer der MV zu unterzeichnen.
      4. Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt wird in den Vorstand, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. In den Vorstand können nur Mitglieder der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar gewählt werden.
      5. Die MV ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
      6. Die Einladung zur MV hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
      7. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar muss vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine MV mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen werden.
      8. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
    7. § 8 Vorstand
      1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorstandsvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und bis zu 3 Beisitzern. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Finanzvorstand.
      2. Der Vorstand der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar hat die MV vorzubereiten, einzuberufen, sowie die Beschlüsse der MV auszuführen. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.
      3. Dem Vorstand der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar obliegt die Leitung aller Geschäfte im Tätigkeitsbereich der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar.
      4. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen, verwaltet das Vermögen der Vereinigung und hat über die Verwendung von Mitteln, die der Vereinigung von dritter Seite zugeführt werden, Rechnung zu legen.
      5. Die Vorstandsmitglieder über ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Aufwendungen können ihnen erstattet werden.
      6. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in rechtlicher Hinsicht. Er ist zusammen mit dem Kassierer zeichnungsberechtigt.
      7. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar Verantwortliche für Teilaufgaben bestimmen sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.
      8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die MV mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
    8. § 9 Beiträge

      Jedes Mitglied der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar hat einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten, Dessen Höhe von der MV festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

    9. § 10 Kassenführung und Kassenprüfung
      1. Die GDCF Metropolregion Rhein-Neckar führt eine eigene Kasse.
      2. Die MV der GDCF Metropolregion Rhein-Neckar wählt für die Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer. Sie haben den Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher der Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und darüber der MV zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    10. § 11 Änderung der Satzung

      Satzungsänderungen können von der MV mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden, nachdem sie im Wortlaut 14 Tage vor dem MV-Termin den Mitgliedern bekannt gegeben wurden.

    11. § 12 Auflösung der Vereinigung

      Die GDCF Metropolregion Rhein-Neckar kann durch eine MV, in der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind, mit 3/4 Mehrheit aufgelöst werden. Falls zu dieser MV weniger als 50 % der Mitglieder erscheinen, kann nach frühestens zwei Monaten und spätestens vier Monaten eine weitere MV einberufen werden, die die Auflösung mit 3/4 Mehrheit beschließen kann.

    12. § 13 Inkrafttreten

      Diese Satzung ist seit dem 18.11.2019 in Kraft getreten.